Wieder hat ein tyrannischer Despot unter Missachtung aller völkerrechtlichen Vorgaben ein kleineres Nachbarland angegriffen. Zivile Wohngebiete werden bombardiert. Anders als in der Ukraine gelang es dem Aggressor offenbar den obersten, gewählten Repräsentanten des Landes zu kidnappen. Auf diesen erneuten fürchterlichen Bruch aller rechtlichen, rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Regeln werden die EU inkl. Deutschland selbstverständlich mit umfangreichen Sanktionen reagieren. Derartiges darf die Weltöffentlichkeit einem Aggressor nie ungestraft durchgehen lassen, sonst ist die regelbasierte Weltordnung endgültig nicht mehr zu retten.
Das Recht des Stärkeren darf nicht regieren.
Wir fordern daher umgehend:
Finanzsanktionen
- SWIFT-Ausschluss: US-amerikanische Banken wurden vom Finanzkommunikationssystem SWIFT getrennt.
- Vermögenssperren: Einfrieren von Vermögenswerten und Verbot von Transaktionen mit sanktionierten Banken, Unternehmen und Einzelpersonen, vor allem von Trump und seinem Umfeld (Bezzos, Musk, Zuckerberg…)
- Investitionsverbote: Stopp neuer Investitionen in den US-amerikanische n Energiesektor und andere Bereiche.
Energie-Sanktionen
- Öl-Preisdeckel: G7-Preisobergrenzen für US-amerikanisches Öl und Erdölerzeugnisse.
- Transport-Sanktionen: Verbot von Dienstleistungen (Versicherung, Transport) für Öl und LNG, das über dem Preisdeckel gehandelt wird.
- Hafenzugänge: Verbote für Schiffe der „Schattenflotte“ und andere US-amerikanische Schiffe.
Handels- und Technologiestreitigkeiten
- Exportverbote: Einschränkung des Zugangs zu Militärtechnologie, Drohnen und anderen kritischen Gütern.
- Importverbote: Beschränkungen für US-amerikanische Exporte wie Militärtechnologie, Atombomben, Holz, LNG, Tabak, Jeans, Alkoholika, Nahrungsmittel und Diamanten (ab sofort).
- „No-Ami-Klausel“: Vertragliche Untersagung des Re-Exports bestimmter Güter in die USA durch Drittländer.
Personen und Organisationen
- Umfangreiche Listen: Alle direkt in den Völkerrechtsbruch involvierte Personen und Organisationen sowie ihr Umfeld, Firmen, Organsiationen sind sanktionieren, darunter Oligarchen, Politiker, Militärs, Medien und Unternehmen, die an Kriegsverbrechen oder der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind.
Weitere Maßnahmen
- Sanktionen gegen Medien: Einschränkungen für US-amerikanische Medien, vor allem Facebook, X und andere Social-Media-Kanäle.
- Aussetzung von Garantien: Aussetzung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für die USA.
Diese Sanktionen werden regelmäßig erweitert und angepasst, um den Druck auf die USA aufrechtzuerhalten.
Kurzfassung:
Völkerrechtliche Bewertung (akademisch) (Gugl-KI, bearbeitet)
Nach Maßgabe des geltenden Völkerrechts unterliegt die Anwendung militärischer Gewalt zwischen Staaten einem strikten Gewaltverbot (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta). Zulässige Ausnahmen bestehen ausschließlich bei Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta im Falle eines bewaffneten Angriffs oder bei einer Autorisation durch den UN-Sicherheitsrat.
Beim militärischen Angriff der USA auf Venezuela fehlt es – nach dem bislang öffentlich bekannten Sachstand – an einer tragfähigen völkerrechtlichen Rechtfertigung. Insbesondere ist weder ein bewaffneter Angriff Venezuelas auf die USA ersichtlich, der das Selbstverteidigungsrecht auslösen könnte, noch liegt eine Sicherheitsratsresolution vor, die militärische Maßnahmen autorisiert. Politische, wirtschaftliche oder strafrechtliche Vorwürfe (etwa im Zusammenhang mit Drogenhandel oder Menschenrechtsverletzungen) begründen für sich genommen kein Recht zur einseitigen Gewaltanwendung.
Darüber hinaus berührt ein militärisches Vorgehen gegen staatliche Einrichtungen oder die gewaltsame Ergreifung staatlicher Amtsträger die Souveränität, die territoriale Integrität sowie das Interventionsverbot als zentrale Strukturprinzipien des Völkerrechts.
Vor diesem Hintergrund ist ein solcher Angriff völkerrechtlich faktisch als Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta zu bewerten. Eine abschließende rechtliche Bewertung bleibt zwar einer vollständigen Tatsachenaufklärung vorbehalten, doch spricht die derzeitige Rechtslage klar gegen die Völkerrechtsmäßigkeit einer einseitigen militärischen Intervention.
Langfassung:
Das sagt das Völkerrecht dazu:
1. Rechtslage im Völkerrecht – Grundnormen
Nach dem Völkerrecht gilt grundsätzlich ein Verbot der Anwendung von Gewalt zwischen Staaten. Wichtige Rechtsquellen sind hier insbesondere:
- Artikel 2(4) der UN-Charta: Verbot der Anwendung von Gewalt und militärischen Angriffen gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates; nur Ausnahmen sind erlaubt.
- Artikel 51 der UN-Charta: Recht auf kollektive oder individuelle Selbstverteidigung nach einem bewaffneten Angriff, solange der UN-Sicherheitsrat nicht anderweitig entscheidet.
- UN-Sicherheitsrat: Er kann mit Mandat Maßnahmen autorisieren, die ansonsten völkerrechtswidrig wären (z. B. gegen internationale Aggression).
- Gewohnheitsrecht und humanitäres Völkerrecht: Schutz der Zivilbevölkerung und Mindeststandards auch im Konfliktfall.
2. Der Angriff der USA – völkerrechtliche Aspekte
a) Fehlen einer eindeutigen rechtlichen Rechtfertigung
Nach den aktuellen Berichten:
- Die USA haben militärische Schläge gegen Venezuela durchgeführt und den venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro gefangen genommen und außer Landes gebracht. The Guardian+1
- Eine entsprechende Formulierung oder UN-Sicherheitsratsresolution, die diese Anwendung von Gewalt völkerrechtlich autorisiert, wurde bisher nicht öffentlich genannt.
- Das Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 setzt einen tatsächlichen bewaffneten Angriff gegen die USA voraus – diesen hat die US-Seite bislang nicht plausibel gemacht.
👉 Nach herrschender völkerrechtlicher Lehre ist daher keine der anerkannten Rechtfertigungen (UN-Mandat oder Selbstverteidigung) klar erfüllt.
Rechtsexperten zitieren: Das generelle Gewaltverbot gilt auch für Drohungen oder Anwendung militärischer Gewalt, wenn kein bewaffneter Angriff der Gegenseite stattgefunden hat und kein Sicherheitsratsmandat vorliegt.
b) Kritik aus anderen Staaten und völkerrechtliche Bewertung
Viele Staaten und internationale Akteure sehen die US-Aktion als klare Verletzung zentraler völkerrechtlicher Normen:
- Iran, Russland und andere Staaten erklären den Angriff als klare Verletzung der UN-Charta, insbesondere des Gewaltverbots und der Souveränität.
- Die venezolanische Regierung fordert ein Treffen des UN-Sicherheitsrats und spricht von militärischer Aggression.
- Internationale Organisationen wie der World Council of Churches verurteilen die Angriffe als „stunningly flagrant violations“ des Völkerrechts. Ökumenischer Rat der Kirchen
- Auch spanische Regierungsvertreter betonen die Notwendigkeit der Einhaltung des internationalen Rechts und friedlicher Lösungen.
Diese Kritik richtet sich vor allem auf drei völkerrechtliche Grundprinzipien:
- Souveränität und territoriale Integrität eines Staates dürfen nicht durch fremde Gewalt verletzt werden.
- Nicht-Einmischung (Non-intervention) verbietet politische oder militärische Regimewechsel-Aktionen.
- Gewaltverbot der UN-Charta gilt auch ohne vorherigen Angriff der anderen Partei.
3. Selbstverteidigung vs. Sicherheitsratsmandat
Selbstverteidigung ist nur zulässig, wenn ein tatsächlicher bewaffneter Angriff vorliegt und dieser kausal auf den betroffenen Staat zurückzuführen ist. Im aktuellen Geschehen behaupten die USA, Maduro sei eine Bedrohung wegen Drogenhandel und „narco-Terrorismus“. Solche Vorwürfe allein reichen völkerrechtlich nicht aus, um die Schwelle eines bewaffneten Angriffs nach internationalem Recht zu erfüllen. Al Jazeera
Eine UN-Sicherheitsratsresolution, die den Einsatz rechtfertigt, existiert nicht, und Venezuela hat ein Sicherheitsratsmeeting gefordert, um Washington zur Verantwortung zu ziehen.
4. Bewertung: Völkerrechtliche Verstöße und Folgen
a) Völkerrechtswidrigkeit
Nach den derzeit bekannten Informationen lässt sich festhalten:
- Der Angriff ist völkerrechtswidrig, da er ohne Mandat des Sicherheitsrats und ohne legitime Selbstverteidigungsrechtfertigung erfolgt ist.
- Der Einsatz von Gewalt gegen einen anderen Staat ohne Grundlage verstößt gegen Artikel 2(4) der UN-Charta und das Normgefüge des Friedensrechts.
b) Gefangennahme eines Staatsoberhauptes
Das Festnehmen eines fremden Staatsoberhauptes in dessen eigenem Territorium ohne Zustimmung und ohne internationalen Rechtsauftrag stellt eine verletzende Handlung gegenüber der Souveränität und politischen Unabhängigkeit dar.
c) Humanitäre und menschenrechtliche Dimension
Jede militärische Gewaltanwendung impliziert Risiken für Zivilisten und Kombattanten. Auch im Fall unterschiedlicher politischer Bewertungen bleibt völkerrechtlich der Schutz der Zivilbevölkerung und der Menschenrechte zentral.
5. Schlussfolgerung
Völkerrechtlich lässt sich der US-Angriff auf Venezuela – auf Grundlage der derzeitigen Informationen – als schwerwiegender Verstoß gegen das internationale Gewaltverbot und die Prinzipien der Souveränität und Nicht-Einmischung bewerten.
Ohne UN-Mandat oder erwiesene unmittelbare Selbstverteidigungsnotwendigkeit ist eine solche militärische Aktion nicht durch das Völkerrecht gedeckt. Die Reaktionen vieler Staaten und völkerrechtlicher Experten unterstreichen die zentrale Bedeutung der UN-Charta für die Ordnung der internationalen Beziehungen – auch in Zeiten politischer Spannungen.
