24.10.2024
Wiederholt haben wir über Ablagerungen von Hausmüll, Bauschutt und Gehölzrückschnitt am Seitenkanal Gleesen-Papenburg berichtet, so beispielsweise über Abfall am Brückenkopf im Kanalabschnitt bei Dörpen. Hierbei handelt es sich in der Regel um größere Mengen, die mit Fahrzeugen, bzw. PKW-Anhängern oder Landmaschinen angefahren wurden. Dieses Anfahren und Abladen von Abfall könnte man mit einer Sperrung der Zuwegung verhindern.
Als erfolgreiches Beispiel zur Abwehr von illegalen Handlungen kann die Sperrung eines Kanalzugangs bei Kluse angeführt werden, wo regelmäßig Sand vom Kanaldamm – beispielsweise mit PKW-Anhängern – abgefahren wurde. Nachdem das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ems-Nordsee (WSA Ems-Nordsee) hier die Zufahrt zum Kanal mit Pfosten versperrt hatte, wurde keine Sandentnahme mehr festgestellt.
Anlässlich einer ersten Anfrage zur Sperrung der Zuwegung zum Kanal in Dörpen lehnte das WSA eine derartige Sperrung jedoch mit der Begründung ab, dass eine Zuwegung für Flächennutzer erhalten bleiben müsse. Dies ist nicht nachvollziehbar, denn offensichtlich erfolgt keine landwirtschaftliche Nutzung des Weges und wäre wohl auch nicht möglich, denn entlang des Kanals hat sich das Gehölz mittlerweile so nah an den Weg ausgebreitet, dass ein Befahren mit heute üblichen, großen Landmaschinen nicht möglich wäre. Lediglich Angler fahren mit Fahrzeugen zum Kanal, obwohl das Angeln wegen möglicher Munitionsbelastung hier vom WSA verboten wurde. Hinten am Weg steht zwar noch ein offenbar abgängiger Hochsitz, der bei Bedarf aber zu Fuß von Jägern erreicht werden könnte.
Mit dieser Argumentation wurde bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) nachgefragt, warum also die Zuwegung zum Kanal nicht versperrt werde. Die Stabsstelle Presse antwortet zunächst allgemein, dass eine Sperrung eines Betriebsweges entsprechend der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sein könne oder auch nicht. Das Befahren des Betriebswegs mit Kraftfahrzeugen sei im Regelfall nicht gestattet und stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Einzelfall seien entsprechende Maßnahmen durch das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu treffen.
Weiterhin erläutert die GDWS-Pressestelle: „Hinsichtlich der Beseitigung von Abfall an/in einer Bundeswasserstraße gelten die im Erlass vom 11.12.2003 (EW 25/52.01.07-11/121 VA 03) festgestellten Zuständigkeiten.“ Danach sei der Bund an bundeseigenen Wasserstraßen und Uferflächen wegen der allgemeinen Betretungsrechte kein Besitzer des hier abgelagerten Abfalls (im Sinne des § 3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetzes), da er der Allgemeinheit nicht den Zutritt zu diesen Flächen verwehren könne. Folglich sei der Bund für den hier hinterlassenen Abfall nicht entsorgungspflichtig.“
Dies erscheint uns nachvollziehbar, soweit lediglich der Zutritt gemeint ist. Allerdings hätte der Bund als Eigentümer durchaus die Möglichkeit, die Zufahrt zu verhindern. So ist beispielsweise auch eine Zufahrt zu einem Brückenkopf am Seitenkanal bei Kluse mit einer Schranke versperrt.
Doch dieser Logik will das WSA Ems-Nordsee nicht folgen: „Ob und in welchem Umfang Zufahrten gesperrt werden, wird jeweils mit der Kommune oder und dem Landkreis abgestimmt. Einzelmeinungen sind zu diesem Thema nur relevant, wenn Grundstückseigentümer einen Bedarf anmelden“, wird von dort mitgeteilt. Und zurzeit gebe es keinen Anlass, bestehende Zufahrtswege zu sperren.
Also wird wohl weiterhin Abfall am Seitenkanal bei Dörpen mit Fahrzeugen angefahren und abgeladen.