07.07.2024
Der Seitenkanal Gleesen-Papenburg gehört mit den seitlich angrenzenden Uferstreifen und Zuwegungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, obwohl er vor dem 2. Weltkrieg nicht fertiggestellt und – abgesehen von einem kurzen Abschnitt vom Küstenkanal zum Hafen Dörpen – nie genutzt wurde.
Viele Brückenköpfe waren bei Einstellung der Bauarbeiten bereits errichtet worden, so auch westlich des Seitenkanals, südlich der Neudörpener Straße. Der Weg zum Brückenkopf und entlang des Kanals ist frei befahrbar aber wenig einsehbar, und bietet somit offenbar ideale Voraussetzungen für eine illegale Abfallentsorgung. Insbesondere von der erhöhten Ebene vor dem Brückenkopf kann man Abfall auf die Schnelle über die Kante in die Tiefe fallen lassen.
Entsprechend findet man hier immer wieder Baum- und Rasenschnitt, aber auch Bauschutt, Metallteile sowie Kunststoffabfall und Glas. Seit einigen Tagen liegt am südlichen Abhang eine Palette, dazu einige rote Säcke, offenbar gefüllt mit Möhren, wie sie beispielsweise gern von Pferdehaltern verfüttert werden.
Während Grasschnitt offenbar mit PKW-Anhängern angefahren und händisch abgeladen wird, dürften größere Abfallmengen und Baumschnitt, wie größere Äste und Zweige oder sonstiger sperriger Abfall, mit größeren Maschinen transportiert worden sein. Neben Traktoren mit Industrieladern sind heute auch in der Landwirtschaft Radlader oder Teleskoplader übliche Arbeitsmaschinen und ideal für die Entsorgung von Abfall im Gelände, wie gelegentlich breite Fahrspuren auf Zuwegungen zu entsprechende Müllhalden zeigen.
Zuständig für die Beseitigung des Abfalls ist allerdings nicht der Bund, wie wir von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Bonn erfahren. Der Bund als Eigentümer der Wasserstraßen und ihrer Uferflächen sei auf Grund der allgemeinen Betretungsrechte kein Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an dem außerhalb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen anfallenden Abfall, da er seine Grundstücke insoweit nicht dem Zutritt Dritter entziehen könne. Er sei damit nicht entsorgungspflichtig. „Entsorgungspflichtig ist alleine die nach KrWG zuständige Gebietskörperschaft.“
Dies stimmt mit einer Darstellung des Landkreises Emsland überein, die wir bereits in einem ähnlichen Fall erhalten hatten. Allgemein könne festgehalten werden, dass Abfälle auf Kosten der Allgemeinheit durch den AWB Landkreis Emsland entsorgt werden könnten, falls der Verursacher nicht ermittelt werden könne und die „Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit“ (§10 Abs. 1 Nr. 3 NAbfG) beeinträchtigten.
Also: Wenn entsorgt wird, dann auf Kosten der Steuer- oder Gebührenzahler.