Trotz Verbot offenbar Bleischrot am Seitenkanal verschossen – Ahndung kaum möglich

16.01.2026
Für Jäger sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die vornehmlich aus Kunststoffen bestehenden Patronenhülsen nach dem Auswurf aus der Schrotflinte einzusammeln. Dennoch findet man am Seitenkanal Gleesen-Papenburg in Dörpen immer wieder Hülsen von Schrotpatronen. So war es auch Ende November 2025 am westlichen Kanaldamm zwischen der Neudörpener Straße und dem Mittelweg der Fall.
Allerdings bot sich an diesem Tag die Möglichkeit, das Thema vor Ort zu besprechen. Nur wenige Meter von den Patronenhülsen entfernt war eine Person mit einer Motorsäge damit beschäftigt, Büsche und Sträucher zurückzuschneiden. Der Bewuchs störe bei der Entenjagd, erklärte der Freischneider den Grund seiner Tätigkeit und gab sich damit als Jäger des Jagdreviers zu erkennen.
Auf die vorgefundenen Patronenhülsen angesprochen, gab der Waidmann lapidar zur Antwort, so etwas passiere nun einmal bei der Jagd. Nach dem Hinweis, dass man die aus der Schrotflinte ausgeworfenen Patronenhülsen einsammeln könne, gab es dann keine weitere Antwort. Offensichtlich hielt der Jäger es nicht für notwendig, dass sich die durch den Jagdtrieb gestressten Waidgenossen nach dem Schuss auch noch bückten, um ein paar Patronenhülsen einzusammeln.

Im beschriebenen Fall ergab die genauere Betrachtung der kaum verwitterten Patronenhülse, dass es sich um Bleischrotmunition handelte. Die ist aber schon seit Anfang 2023 in Feuchtgebieten und an Gewässern verboten. Und da an den Hülsen kaum Verwitterungsspuren zu erkennen waren, dürfte die Jagd, bei der die Patronen verschossen wurden, noch nicht lange zurückliegen.

Eine Anfrage beim Landkreis ergab zunächst folgende Antwort:
„Im Rahmen der Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) im Jahr 2022 wurde mit Inkrafttreten ab April 2025 u.a. die Verwendung von bleihaltiger Büchsenmunition grundsätzlich verboten. Eine Verwendung von Bleischrot bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist wie bisher nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 NJagdG unzulässig. Ein Verstoß gilt nach § 41 Abs. 1 Nr. 12 NJagdG als Ordnungswidrigkeit und ist bußgeldbewährt.“

Allerdings sah sich der Landkreis zunächst nicht für die Ahndung von Zuwiderhandlungen zuständig und verwies an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt. Zuständig für das nördliche Emsland ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Emden, allerdings nicht in dieser Sache, wurde von dort mitgeteilt. „Neben dem Jagdrecht steht das Chemikalienrecht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“ – Europäische Chemikalienverordnung) bestehen Verwendungsbeschränkungen für Blei und seine Verbindungen.“
Die Zuständigkeit für die Überwachung bei der Verwendung gefährlicher Erzeugnisse, für die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen bestehen, bei der Jagd und damit verbundenen Tätigkeiten lägen ebenfalls beim Landkreis.

Wir wollten uns nach diesen widersprüchlichen Informationen absichern und haben beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) nachgefragt, da dieses auch für die Jagd zuständig ist. Von dort erhielten wir folgende Antwort:
Grundsätzlich sind die Jagdbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover für Verstöße gegen das Verwendungsverbot von bleihaltiger Munition verantwortlich (vgl. § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 12 NJagdG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 S. 1 NJagdG). Es handelt sich dabei um einen jagdrechtlichen Ordnungswidrigkeitstatbestand.“

Die Sache ist also kompliziert und für Laien nicht einfach nachzuvollziehen. Allerdings sah sich der Landkreis Emsland mit diesen Hinweisen nun doch in der Zuständigkeit.
Aber: Unabhängig davon sei der Nachweis eines Gesetzesverstoßes im konkreten Fall nur bedingt zu erbringen, da eine gefundene Patronenhülse im Einzelfall kaum einem konkreten Schützen zugeordnet werden könne. Von der Möglichkeit, einen etwaigen Verstoß zu ahnden, könne der Landkreis nicht Gebrauch machen. Die Verantwortung für die Nutzung der rechtmäßigen Munition liege beim Schützen selbst. Dem Landkreis sei keine Rechtsgrundlage bekannt, wonach der Jagdleiter für einen etwaigen Nutzungsverstoß verantwortlich gemacht werden könne, wurde mitgeteilt.

Nun könnte man argumentieren, dass Jagdausübungsberechtigte (laut § 1 NJagdG Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts) für die Vorgänge im eigenen Revier in gewisser Hinsicht verantwortlich seien. Und (nur) sie können die Befugnis zur Jagd an Jagdgäste erteilen. Folglich müssten sie Auskunft darüber geben können, welcher Jagdgast wo im Revier unterwegs war.
Doch Jagdausübungsberechtigte über ihre Jagdgäste zu befragen, kommt für den Landkreis offensichtlich nicht in Frage.