Sonder-BDK – Quellennachweis & Argumentationsunterstützung



Argument (1) Autobahnen

Ergebnisse des Koalitionsausschusses (Auszug):

Für Bundesfernstraßen ist im Genehmigungsbeschleunigungsgesetz Verkehr u. a. vorgesehen, dass existierende marode Brücken deutlich schneller und einfacher saniert bzw. ersetzt werden können als bisher. Dabei kann für die Gestaltung der Ersatzbrücken auch die künftige Verkehrsentwicklung berücksichtigt werden. Auch im Netz der Bundesfernstraßen gibt es Stauschwerpunkte und Engstellen, die den Verkehrsfluss stark beeinträchtigen. Daher wird die Bundesregierung für eine eng begrenzte Zahl von besonders wichtigen Projekten und Teilprojekten zur Engpassbeseitigung das überragende öffentliche Interesse festschreiben. Diese Vorhaben müssen entweder der Kategorie „Vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung“ (VB-E) oder der Kategorie „Laufende und festdisponierte Vorhaben-Engpassbeseitigung“ (FD-E) zuzurechnen sein. (S. 4/5)

(Quelle 1 – Ergebniskoalitionsausschuss 28_März_2023, Hervorhebung der ursprünglichen Koalitionsvereinbarung durch die Verfasser)

BUND Faktenblatt (Auszug):

Vordringlichen Bedarf mit Engpassbeseitigung (VB-E) und Fest Disponierte Projekte mit Engpassbeseitigung (FD-E) des Bundesverkehrswegeplans 2030. Anhand der uns vorliegenden Projektlisten aus dem Anhang des BVWP 2030 und dem Projektinformationssystem zum BVWP 20302 konnten wir im VB-E und FD-E 115 Straßenbauprojekte identifizieren Autobahnprojekte und ergeben folgende Rahmendaten:
– Es handelt sich ausschließlich um Ausbauprojekte zur Erweiterung bestehender
  Autobahnen auf 6, 8 oder gar 10 Spuren oder Knotenpunktausbau.
– Diese betreffen insgesamt rund 1300 km Streckenlänge

(Quelle 2 – BUND 230202_Faktenblatt_Planungsbeschleunigung_Autobahnbau, Hervorhebung der ursprünglichen Koalitionsvereinbarung durch die Verfasser)


Argument (2) Ablasshandel/Freikaufen

Ergebnisse des Koalitionsausschusses (Auszug):

Dabei ist das Prinzip der Realkompensation vorherrschend; das bedeutet, dass die Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushaltes (Schutzgüter Boden, Wasser, Tiere/Pflanzen, Luft) so weit wie möglich gleichartig ausgeglichen oder gleich wertig ersetzt werden. (S. 6) Die Kompensation der Eingriffe kann auch durch entsprechende Zahlungen erfolgen. Damit können die Vorhabenträger Infrastruktur Projekte einfacher und schneller planen. (S. 7)

(Quelle 1 – Ergebniskoalitionsausschuss 28_März_2023, Hervorhebung der ursprünglichen Koalitionsvereinbarung durch die Verfasser)


Argument (3) Sektoren

Ergebnisse des Koalitionsausschusses (Auszug):

Zukünftig werden alle Sektoren aggregiert betrachtet.  (…) Wenn die Projektionsdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zeigen, dass mit den aggregierten Jahresemissionen bis zum Jahr 2030 das Gesamtminderungsziel nicht erreicht wird, wird die Bundesregierung auf Basis der Vorschläge der maßgeblich für die Minderungsmengen der Sektoren verantwortlichen Bundesministerien Maßnahmen beschließen, die sicherstellen, dass das Minderungsziel bis 2030 dennoch erreicht wird. Alle für die Sektoren verantwortlichen Bundesministerien, insbesondere jene, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die die Zielverfehlung verursacht haben, haben zu den Maßnahmen der Minderung beizutragen. (S. 2)

(Quelle 1 – Ergebniskoalitionsausschuss 28_März_2023, Hervorhebung der ursprünglichen Koalitionsvereinbarung durch die Verfasser)

Expertenrat für Klimafragen (Auszug):

Der Expertenrat soll insbesondere die jährlichen Ziele der Bundesregierung zum Klimaschutz auf Ebene einzelner Wirtschaftssektoren prüfen. Die Aufgaben des Expertenrats sind in § 12 KSG festgelegt. (…)

Prüfbericht 2023

In seinem am 17. April 2023 veröffentlichten Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2022 sieht der Expertenrat die Klimaziele nur teilweise erreicht. Insgesamt seien die Emissionen gegenüber 2021 von 760 auf 746 Megatonnen CO2-Äquivalent um 1,9 % gesunken. In den Bereichen Verkehr und Gebäude stellt der Rat die erneute Zielverfehlung fest, im Gebäudesektor bereits im dritten Jahr in Folge.

Die Emissionsminderungen seien zudem teilweise krisenbedingt und möglicherweise nicht von Dauer. Ohne das in Folge des Krieges in der Ukraine geringere Wachstum der Wirtschaftsleistung wären die Treibhausgasemissionen um rund 9 Mt CO2-Äq. höher gewesen. Insbesondere die deutliche Zielunterschreitung im Industriesektor sei im Wesentlichen auf energiepreisbedingte Produktionsrückgänge in der energieintensiven Industrie zurückzuführen.

Die aktuell vorgeschlagene Aufweichung der Ressortverantwortung sowie Überlegungen zur Änderung des Steuerungsmechanismus im Klimaschutzgesetz würden das Risiko für zukünftige Zielverfehlungen erhöhen.

(Quelle – https://de.wikipedia.org/wiki/Expertenrat_f%C3%BCr_Klimafragen#Pr%C3%BCfbericht_2023)

Bundes-Klimagesetz (Auszug):

§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:

1. Energiewirtschaft,
2. Industrie,
3. Verkehr,
4. Gebäude,
5. Landwirtschaft,
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.

Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2. Im Sektor Energiewirtschaft sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den angegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig. Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im Lichte möglicher Änderungen der Europäischen Klimaschutzverordnung und der Europäischen Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs Monate nach deren Inkrafttreten einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der zulässigen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorlegen, soweit dies erforderlich erscheint. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Minderungsziele in zulässige Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.

(…)

(3) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsmengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.

(Quelle: Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), Hervorhebung der ursprünglichen Koalitionsvereinbarung durch die Verfasser)
https://www.gesetze-im-internet.de/ksg/BJNR251310019.html)


Bundes-Klimaschutzgesetz Kommentar (Auszug Wikipedia):

Für verschiedene Wirtschaftssektoren sind bis 2030 pro Jahr Höchstmengen an Emissionen vorgegeben. Im Falle einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor hat das zuständige Bundesministerium innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorzulegen.

Die Sektoren Gebäude und Verkehr haben die jährlichen Ziele im Jahr 2021 verfehlt. Im Verkehr wurden rund 148 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente ausgestoßen, im Gebäudebereich rund 115 Millionen Tonnen.[37] Vorgelegte Programme der zuständigen Ministerien wurden durch den Expertenrat für Klimafragen als ungenügend und weitgehend wirkungslos einschätzt.[38]

Für den Sektor Energiewirtschaft ist im KSG kein Minderungsziel für das Jahr 2021 festgelegt. Die anderen drei Sektoren haben ihre jeweiligen jährlichen Minderungsziele erreicht.[37]

(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bundes-Klimaschutzgesetz, Hervorhebung der ursprünglichen Koalitionsvereinbarung durch die Verfasser)