10.01.2026
Die Winterlandschaft regt viele Menschen zu einem Spaziergang in der Natur an. Doch die Freude an einer Winterwanderung im Wald oder in der freien Landschaft kann schnell getrübt werden, wenn man eine Wildkamera übersehen hat und davon ausgehen muss, dass Fotos vom eigenen Spaziergang bei einer Jägerin oder einem Jäger auf dem PC landen.
Was viele Hobbyjäger offenbar nicht wissen – oder vorsätzlich ignorieren: Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt auch beim Einsatz von Wildkameras im Wald und in der freien Natur. Da das Thema in den Fachmedien häufig diskutiert wird, darf man Unkenntnis aber wohl eher ausschließen. Und selbst Jäger, die keine Fachliteratur lesen, sollten über den Landesjagdverband entsprechende Informationen erhalten, zumal dort die Orientierungshilfe „Videoüberwachung mit Wildkameras“ vom niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen bekannt sein dürfte; auch wir nutzen die Informationsschrift als Quelle für unseren Artikel.
Der Einsatz von Videokameras richtet sich dabei nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 lit. f der DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vor dem Einsatz von Wildkameras muss daher zunächst immer eine am Einzelfall orientierte Prüfung erfolgen. Dabei ist zunächst zu ermitteln, ob die Durchführung einer Videoüberwachung mit Hilfe von Wildkameras für die Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, d. h. für die vorab festgelegten Zwecke überhaupt geeignet und erforderlich ist. Ist das der Fall, muss anschließend immer die Abwägung der Interessen des Verantwortlichen der Videoüberwachung mit den Interessen der von der Videoüberwachung Betroffenen vorgenommen werden.
Beim Einsatz von Wildkameras ist zunächst zu beachten, dass Waldflächen grundsätzlich von jedermann betreten werden dürfen. Ausnahmen, in denen hingegen ein grundsätzliches Betretungsverbot bestehen könnte, wären z. B. Waldkulturen, Waldbaumschulen, jagdliche Einrichtungen oder Flächen, auf denen gerade Holz eingeschlagen wird.
Aber auch wenn im Einzelfall der Einsatz einer Wildkamera für die Wahrung berechtigter Interessen bzw. Zwecke für erforderlich gehalten wird, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die gegenüber dem schutzwürdigen Interessen der betroffenen Waldbesucher überwiegen. Denn diese suchen im Wald z. B. Erholung und rechnen nicht mit einer Videoüberwachung. Dieses Interesse an einem unbeobachteten Aufenthalt in der freien Natur ist besonders hoch einzuschätzen.

Ein zulässiger Einsatz von Wildkameras kommt daher nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere zu Naturschutz- oder Forschungszwecken, wie z. B. zum Zwecke der Beobachtung seltener oder neu angesiedelter Tierarten im Rahmen eines Artenschutzprogramms. Da Hobbyjäger sich wohl kaum kurzerhand zu Wildbiologen mit einem wichtigen Forschungsvorhaben erklären können, dürften derartige Ausnahmefälle für die meisten Jagdausübungsberichtigten im Emsland nicht in Betracht kommen. Und selbst wenn Jägerinnen und Jäger ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von Wildkameras hätten, müssten weitere Vorgaben der DSGVO erfüllt werden.
Die sich aus Art. 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen an eine transparente und umfassende Information der Betroffenen sind auch beim Einsatz einer Wildkamera zu beachten, kann man der Orientierungshilfe „Videoüberwachung mit Wildkameras“ entnehmen (file:///C:/Users/Anwender/Downloads/20190409_OH_Wildkameras_DSGVO-3.pdf).
Dabei ist der Informationskatalog des Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO zu beachten, der folgende Mindestanforderungen an eine Vor-Ort-Information umfasst:
– Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol,
– Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten,
– Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit bestellt, dann aber zwingend,
– Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten,
– Angabe des berechtigten Interesses,
– Dauer der Speicherung,
– Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen – wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten.

Hierzu wird in der Orientierungshilfe ein Muster für ein Hinweisschild angeboten.
Eine entsprechende Information haben wir bei Wildkameras weder im Wald westlich der B70 in Dörpen, noch am Rande des Wäldchens im nördlichen Wippingen vorgefunden.
Beschwerden gegen einen unangemessenen Einsatz von Wildkameras können übrigens beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen eingereicht werden.



