21.08.2024
Seit einigen Monaten dürfen die Auslaufflächen bei einer konventionellen Freilandhaltung von Legehennen gleichzeitig mit Solarpanelen bebaut werden. Um die Umsetzung für interessierte Landwirtinnen und Landwirte zu fördern, wird in Niedersachsen nun eine maximale Überdachungsfläche durch Photovoltaik-Module und die dazugehörigen technischen Einrichtungen bis zu 70 Prozent bei hoch aufgeständerten Anlagen und bis zu 50 Prozent bei bodennahen Anlagen akzeptiert.
Begründet wird dies auch damit, dass eine Doppelnutzung nicht nur zu einer gesteigerten ökologischen und ökonomischen Landnutzung, sondern auch zu positiven Synergieeffekten führen kann. Die PV-Anlage könne eine bedeutende Schutzfunktion für die Tiere einnehmen – zum Beispiel vor Beutegreifern – oder als Hagelschutz dienen. Die Anlagen böten so eine gute Möglichkeit für eine wirtschaftliche Energieerzeugung, bei der gleichzeitig das Tierwohl gefördert und die Vegetationsdecke gewährleistet werde, wird in der Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums (ML) erläutert.
Hintergrund (laut ML):
Bis zum Herbst 2023 war es EU-weit lediglich gestattet, die Auslaufflächen für die konventionelle Freilandhaltung von Legehennen zusätzlich auch in Form von Obstplantagen, bewaldeten Flächen oder Weiden zu nutzen. Mit der Delegierten Verordnung 2023/2465 wurde diese Doppelnutzung nun neu geregelt. EU-weit gilt jetzt, dass die Auslaufflächen nun auch gleichzeitig zum Beispiel mit Solarpanelen bestückt werden können, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt.
Allerdings bezog sich die Pressemitteilung auf die konventionelle Freilandhaltung. Wie haben deshalb nachgefragt, ob auch in der Öko-Freilandhaltung Solarpanele im Auslaufbereich aufgestellt werden dürfen. Hier die Antwort:
„Der Ökolandbau ist von dem Erlass nicht betroffen, da die Bedingungen für die ökologische Legehennenhaltung in einer anderen Verordnung geregelt sind als die der konventionellen. Für die ökologische Freilandhaltung von Legehennen ist die EU-Ökoverordnung (EU-VO 2028/848) mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen maßgeblich. Demnach ist für Ökobetriebe eine Doppelnutzung mit Agri-PV im Einklang mit den Vorgaben der entsprechenden Öko-Verordnungen grundsätzlich möglich.“