Kriegsdienstverweigerung aktiv unterstützen in Russland, Weißrussland und in der Ukraine!

Aktuelle Nachricht: Der Petitionsausschuss des Bundestags hat die Petition zur Zeichnung veröffentlicht. 50.000 Unterschriften für die Zulassung bis zum 4.12.23 (postalisch) – zeichnet JETZT!

Petition: Kriegsdienstverweigerung aktiv unterstützen in Russland, Weißrussland und in der Ukraine!

Weiteres zu Unterstützung der Petition an den Deutschen Bundestag:

Petitions- Materialien

Alle drei Staaten haben das Recht auf Kriegsdienstverweigerung stark eingeschränkt und verstoßen somit gegen internationales Recht. Männer in Russland, Weißrussland und in der Ukraine müssen die Möglichkeit haben, den Dienst an der Waffe und somit das Töten anderer Menschen verweigern zu dürfen, ohne dafür sanktioniert zu werden. Besonders in der von den westlichen Staaten unterstützten Ukraine erwarten wir die Umsetzung diese Rechtes. Ebenso erwarten wir die Unterstützung der EU und Deutschland für Kriegsverweigerer aus Russland und Belarus.

  • Wir fordern von den Politiker*innen der EU und der Bundesregierung die Öffnung der Grenzen und den Schutz und Asyl für Kriegsdienstverweiger*innen und Deserteur*innen aus Russland, Belarus und der Ukraine.

Ukrainische Kriegsdienstverweigerer erwartet in ihrem Land mehrjährige Haft strafen. Wir appellierten an die ukrainische Regierung, die Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern zu stoppen und ihnen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu gewähren.

Karl-W. Koch, Mehren / Journalist, Fachbuchautor, Verleger
David Baltzer, Berlin / Fotojournalist
Peter Kallusek, B90/Grüne KV Südliche Weinstraße
Simon Lissner, Runkel, B90/Grüne KV Limburg-Weilheim
Sabine Hebbelmann, Sandhausen
Thomas Krings, Berlin / Unternehmer & Kriegsdienstverweigerer
Josef Reitemann, Kriegsdienstverweigerer, Freiberufler,  Bundesland Brandenburg
Prof. Dr. Christopher Schmidt, Wetzlar, Jurist und Kriegsdienstverweigerer
Martin Pilgram, B90/Grüne OV Gilching
Dr. Johann Müller, Dörpen
Sandra Smolka, B90/Grüne KV Freising
Beate Kittel, Lehrerin, B90/Grüne KV Sonneberg
Klemens Griesehop, Kriegsdienst-Verweigerer
Ellen Pordesch, B90/Grüne KV Darmstadt
Horst Schiermeyer, B90/Grüne KV Görlitz
Cornelia Zwilling B90/Grüne KV Groß-Gerau/OV Mörfelden-Walldorf
Barbara Romanowski, B90/Grüne KV Gummersbach

Petition zur Kriegsdienstverweigerung / Kampagne bei Change.org

deutsch https://www.change.org/Kriegsdienstverweigerung

englisch https://chng.it/yGcNHXhX

russisch https://chng.it/bYd5qCFP

ukrainisch https://chng.it/k6Y9ZmqV

Hintergrund

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist unbestritten eines der grundlegenden Menschenrechte. Zwar wird es weder in der UN-Charta der Menschenrechte explizit erwähnt, noch in den multilateralen Menschenrechtsabkommen, mit Ausnahme der Grundrechtecharta der EU festgehalten. Das Menschenrechtskomitee, ein Expertengremium, dass die Umsetzung des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte überwacht, stellt jedoch klar fest, dass die Kriegsdienstverweigerung durch das Recht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt ist und hat dies auch in Entscheidungen zu individuellen Fällen deutlich gemacht,[1] wie auch in Allgemeinen Stellungnahmen und Abschließenden Schlussfolgerungen. Zudem hat die (vorherige) UN-Menschenrechtskommission eine Reihe von Resolutionen zur Kriegsdienstverweigerung[2] verabschiedet und auch die Arbeitsgruppe zur willkürlichen Inhaftierung wie auch der Berichterstatter zur Freiheit der Religion und des Glaubens des UN-Menschenrechtsrates haben sich mit diesem Thema beschäftigt.

In Belarus, Russland und der Ukraine existieren unterschiedliche Regelungen zur Wehrpflicht, zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung sowie  zu Militärdienstentziehung und Desertion. In keinem der drei Länder wird das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung in der Weise umgesetzt, wie es durch diverse internationale Gremien und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingefordert wird.

So müsste das Antragsverfahren zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen, also auch während oder nach dem Militärdienst, die Entscheidung über einen Antrag soll unabhängig und unparteiisch erfolgen und die Antragstellung muss allen Personen offen stehen, die vom Militärdienst betroffen sind. Darüber hinaus darf der Ersatzdienst zum Beispiel aufgrund einer deutlich längeren Dienstzeit keinen Strafcharakter aufweisen.[3]

Die aktuelle Lage:

Laut Auskunft Connection e.V. gilt[4]:

BELARUS: Am 1. Juli 2016 trat ein Gesetz über den Alternativen Dienst in Kraft. Es sieht vor, dass nur junge Männer mit einer religiösen pazifistischen Verweigerung einen Antrag auf Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes stellen können, nicht aber die Männer, die ihre Kriegsdienstverweigerung mit einer nicht-religiösen pazifistischen Überzeugung begründen.

Darüber hinaus ist der Ersatzdienst doppelt so lang wie der Militärdienst (36 Monate im Allgemeinen beziehungsweise 24 Monate für Personen mit Hochschulbildung). Und die Ersatzdienstleistenden erhalten eine geringere Vergütung als die Militärdienstleistenden. Zudem haben Soldaten und Wehrpflichtige, die bereits Militärdienst abgeleistet haben, keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Militärdienstentziehung und Desertion werden in Belarus nach den Artikeln 435, 437, 445, 446 und 447 des Strafgesetzbuchs geahndet. Die Umgehung der Wehrpflicht wird mit einer Geldstrafe oder mit bis zu drei Monaten Haft geahndet. Die Umgehung der Wehrpflicht wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet, wenn sie nach der Verhängung einer Ordnungsstrafe begangen wird. Desertion und Militärdienstentziehung durch Verstümmelung oder auf andere Art und Weise wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet.

RUSSLAND: Die Wehrpflicht ist in Artikel 59 der Verfassung von 1993 verankert. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwölf Monate. Wehrpflichtig sind alle Männer zwischen 18 und 27 Jahren. Die Pflicht zum Reservedienst gilt bis zum Alter von 50 Jahren.

Artikel 59 der Verfassung der Russischen Föderation erkennt das Recht eines jeden Bürgers an, den Militärdienst zu verweigern. Im Jahr 2002 wurde das föderale Gesetz „Über den zivilen Alternativdienst“ verabschiedet, das dieses Recht konkretisiert. Die Dauer des Alternativdienstes beträgt 18 Monate.

Personen, die Dienst im Militär leisten, sei es als Wehrpflichtige oder als Berufssoldat*innen, können keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen, obwohl die russische Verfassung keine diesbezüglichen Einschränkungen vorsieht.

Das Gesetz sieht ein Verfahren vor, nach dem ein Antrag auf Alternativdienst sechs Monate vor der Einberufungskampagne, in der der Antragsteller voraussichtlich zur Armee eingezogen wird, bei einem Militärkommissariat gestellt werden muss. Die meisten Anträge werden abgelehnt, weil diese Frist versäumt wurde. Zudem werden die Anträge durch Ausschüsse der Militärkommissariate geprüft.

Militärdienstentziehung und Desertion werden strafrechtlich verfolgt. Militärdienstentziehung wird mit einer Geldstrafe, drei bis sechs Monaten Haft oder bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft (Artikel 328). Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren, im Falle eines bewaffneten Konflikts oder kollektiver Desertion mit bis zu zehn Jahren bestraft (Artikel 336). Die Flucht aus einer Einheit wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren beziehungsweise in Disziplinarbataillonen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet (Artikel 337).

UKRAINE: Die Ukraine hat inzwischen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ausgesetzt. Es wurden bereits einige Kriegsdienstverweigerer zu hohen Haftstrafen auf Bewährung verurteilt.

Die Wehrpflicht wurde in der Ukraine 2015 wieder eingeführt. Die Dauer des Militärdienstes beträgt 18 Monate. Im Februar 2022 verkündete die Regierung unter Präsident Selenskyj die allgemeine Mobilmachung aller Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren. Zudem wurde diesem Personenkreis untersagt, das Land zu verlassen. Da das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine nur eingeschränkt gilt und nicht von allen wahrgenommen werden kann, verstößt das Ausreiseverbot und damit der Zwang, der Mobilmachung zu folgen, gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, wie  zum Beispiel  Amy Maguire, Associate Professor in Human Rights and International Law,  Anfang März 2022 feststellte. Es widerspricht zudem dem 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach es jeder Person „freisteht, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen“.

Nach Artikel 35 Absatz 3 der ukrainischen Verfassung von 1996 gibt es ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung: „Wenn die Ableistung des Militärdienstes im Widerspruch zu den religiösen Überzeugungen eines Bürgers steht, soll die Dienstpflicht durch einen alternativen Dienst erfüllt werden.“ Genauer definiert wird dies in Artikel 2 des Alternativdienstgesetzes. Danach können in der Ukraine nur religiöse Verweigerer, die zehn bestimmten, im Regierungserlass aufgeführten Konfessionen angehören, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen: Reformierte Adventisten, Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikale Christen, evangelikale Baptisten, Pokutnyky, Zeugen Jehovas, charismatische christliche Kirchen, Christen des evangelikalen Glaubens, Christen des evangelischen Glaubens und die Krishna-Bewusstseinsgesellschaft. Das bedeutet, orthodoxe Christen, die die allergrößte Glaubensgemeinschaft bilden, dürfen den Kriegsdienst nicht verweigern.

Eine weitere Einschränkung erfährt das Recht durch die Regelung, dass ein Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Einberufung gestellt werden muss. Zudem haben Soldaten und Reservisten kein Recht auf Antragstellung.

Von Januar bis November 2020 wurden 3.361 Strafverfahren gegen Kriegsdienstverweigerer nach den Artikeln 335-337 und 407-409 des Strafgesetzbuches der Ukraine registriert, darunter 18 Fälle von Selbstverstümmelung. Im Jahr 2019 wurden wegen ähnlicher Delikte 190 Kriegsdienstverweigerer und Deserteure inhaftiert, 117 verhaftet, 24 in Disziplinarbataillonen untergebracht und 380 von Gerichten zu Geldstrafen verurteilt, wie das European Bureau for Conscientious Objection berichtet.

Desertion und Militärdienstentziehung können nach den Artikeln 335 und 336 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden.

Am 5. Februar 2015 verabschiedete das ukrainische Parlament ein Gesetz, in dem besonders scharfe Möglichkeiten festgelegt werden, wie die Armee auf Ungehorsam, Missachtung oder Ungehorsam gegenüber dem Befehlshaber, Gewaltanwendung und das Verlassen der Kampfposition reagieren kann. In dem Gesetz heißt es: „In einer Gefechtssituation kann der Befehlshaber von der Waffe Gebrauch machen oder den Untergebenen Befehle zu deren Anwendung erteilen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Verstoß zu beenden.“ So dürfen die Befehlshaber nach den Worten der Zeitschrift Newsweek „auf Deserteure oder Ungehorsame schießen.“

Infostand der Bundesregierung

Laut Antwort der Bundesregierung vom 28.4.2023 auf eine Anfrage von Sevim Dağdelen, Clara Bünger, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE ist die Lage wie folgt[5]:  

Russland: In Russland ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bzw. Ersetzung des Militärdienstes durch einen zivilen Ersatzdienst in Artikel 59 der russischen Verfassung verankert. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift hat jeder Bürger das Recht, anstelle des Militärdienstes einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, sofern die Ableistung des Militärdienstes seinen Überzeugungen oder seinem Glaubensbekenntnis widerspricht. Konkretisiert wird diese Möglichkeit durch das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst. Grundsätzlich steht das in der Verfassung verbriefte Recht auf Kriegsdienstverweigerung jedermann zu. Anträge auf Kriegsdienstverweigerung werden in Russland beim zuständigen Militärkommissariat gestellt. Entscheidungen über die Anträge trifft die Musterungskommission. Medienberichten zufolge sollen sich russische Behörden in der Einberufungspraxis wiederholt über gesetzlich definierte Ausnahmetatbestände hinweggesetzt haben.  

Belarus: In Belarus besteht eine gesetzliche Wehrpflicht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die belarussische Verfassung sieht zivilen Ersatzdienst vor. Kriegsdienstverweigerung und Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes kann entsprechend gesetzlicher Regelung vom 1. Juli 2016 nur beantragt werden, wenn die religiösen Überzeugungen des Wehrpflichtigen bzw. Reservedienstpflichtigen mit dem Fahneneid, dem Tragen und dem Einsatz von Waffen und der unmittelbaren Beteiligung am Umgang mit Waffen und Munition unvereinbar sind. Möglichkeiten der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für einberufene (vor Dienstantritt), aktive Soldaten und Reservisten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. In Belarus trifft eine Musterungskommission bei den Militärkommissariaten die Entscheidung über den Ersatz des Wehrdienstes durch den Ersatzdienst.

 UKRAINE: Nach dem ukrainischen Wehrpflichtgesetz kann die Einberufung Wehrpflichtiger zum regulären Militärdienst auf Beschluss der Wehrkreiskommissionen aus familiären und gesundheitlichen Gründen sowie aus Gründen der Ausbildung und der Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit zurückgestellt werden. Das Recht zur Ableistung des Wehrdienstes ohne den persönlichen Einsatz von Waffen auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe leitet sich aus Artikel 35 der ukrainischen Verfassung ab. Eine Kriegsdienstverweigerung aus religiösen Gründen ist insofern möglich, als Betroffene eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft vorlegen können, die den Gebrauch von Waffen untersagt. 

Zu strafrechtlichen Sanktionen für Personen, die keinen anerkannten Status als Kriegsdienstverweigerer haben heißt es:

Unter anderem wird gemäß Artikel 339 des russischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft, wer die Wehrpflicht während einer Mobilmachung umgeht. Zu den Einzelheiten wird auf das russische Strafgesetzbuch verwiesen. 

Unter anderem wird gemäß Artikel 434 des belarussischen Strafgesetzbuches mit zwei bis sieben Jahren Haft bestraft, wer die Teilnahme an den Einberufungsmaßnahmen bei der Mobilmachung verweigert. Zu den Einzelheiten wird auf das belarussische Strafgesetzbuch verwiesen. 

Unter anderem wird gemäß Artikel 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft, wer sich der Einberufung zum Wehrdienst während der Mobilmachung entzieht. Zu den Einzelheiten wird auf das ukrainische Strafgesetzbuch verwiesen.   

Aufgrund der Generalmobilmachung in der Ukraine seit dem 24. Februar 2022 dürfen volljährige Männer unter 60 Jahren, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, nur mit Ausnahmegenehmigung aus der Ukraine ausreisen. Aktuell halten sich 179 751 männliche Ukrainer im Alter von 18 bis 60 Jahren in Deutschland auf. Zum Stichtag 31. Januar 2022 waren es 39 507, neuere Zahl bis zum 24.2.2022 liegen nicht vor.[6]

Der staatliche Grenzschutz der Ukraine meldete am 30. Dezember 2022, dass seit dem 24. Februar 2022 12 000 Männer versucht hätten, illegal die Ukraine zu verlassen. In diesem Zusammenhang seien seit Beginn des Krieges mehr als 2 100 Strafverfahren eingeleitet worden: über 430 davon wegen illegalen Grenzübertritts, 1 650 wegen Urkundenfälschung und über 20 wegen Wehrdienstverweigerung.[7]

https://de.connection-ev.org/article-3780 https://de.connection-ev.org/pdfs/BeilageFreitag.pdf https://de.connection-ev.org/article-1371#01

https://www.proasyl.de/pressemitteilung/kriegsdienstverweigerung-ist-menschenrecht-dazu-gehoert-das-recht-auf-asyl/

https://www.friedenskooperative.de/friedensforum/artikel/das-menschenrecht-kriegsdienstverweigerung-und https://www.nd-aktuell.de/artikel/1173254.ukraine-krieg-verweigerung-bleibt-auch-im-krieg-menschenrecht.html

https://dserver.bundestag.de/btd/20/059/2005963.pdf

https://www.derstandard.de/story/2000137546989/kriegsdienstverweigerer-im-ukraine-krieg-wenn-soldaten-vor-dem-einsatz-fluechten

https://www.zuflucht-bremen.de/2022/09/19/ukraine-setzt-recht-auf-kriegsdienstverweigerung-aus/

https://wissenschaft-und-frieden.de/artikel/kriegsdienstverweigerung-in-der-eu-und-den-beitrittslaendern/

https://www.brennpunkt.lu/de/dulce-et-decorum-est-die-frage-der-kriegsdienstverweigerung-vor-dem-hintergrund-des-russischen-angriffskrieges/


[1] Das Erste Zusatzprotokoll des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte berechtigt Einzelpersonen aus Staaten, die sowohl das Protokoll wie auch den Pakt ratifiziert haben, sich beim Menschenrechtskomitee über Verletzungen des Paktes zu beschweren. Im April 2011 hatten 113 Staaten das Protokoll ratifiziert.

[2] http://www.ag-friedensforschung.de/themen/Wehrpflicht-Zivildienst/uno-res.html

[3] https://de.connection-ev.org/article-3516

[4] https://de.connection-ev.org/article-3516

[5] https://dserver.bundestag.de/btd/20/066/2006631.pdf

[6] https://dserver.bundestag.de/btd/20/066/2006631.pdf

[7] https://dserver.bundestag.de/btd/20/066/2006631.pdf

Please follow and like us: